Schonvermögen: Welche Ersparnisse sind bei Wohngeld, Bafög & Co. erlaubt?

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Schonvermögen bei Arbeitslosengeld und Krankengeld

Arbeitslosengeld und Krankengeld sind Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Tritt der Versicherungsfall ein, so besteht ein Rechtsanspruch hierauf. Weder die Arbeitsagentur noch die Krankenkasse interessiert sich für Ersparnisse und Rücklagen der Betroffenen. Das ändert sich aber beim Antrag auf Hartz IV (sie unten).

Schonvermögen bei Kindergeld und Elterngeld

Auch beim Bezug von Kindergeld und Elterngeld kann Entwarnung gegeben werden. Vermögen spielt hier keinerlei Rolle.

Schonvermögen bei Wohngeld und Lastenzuschuss

Kleine Ersparnisse oder ein Pkw spielen hier keine Rolle, wohl aber „erhebliches Vermögen„. Das fängt nach der Verwaltungsrichtlinie zum Wohngeld für einen Alleinstehenden bei 60.000 Euro an. Für jeden weiteren Familienangehörigen kommen 30.000 Euro hinzu. Für eine vierköpfige Familie sind demnach 150.000 Euro Vermögen unproblematisch.

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 sind diese am nicht mehr geltenden Vermögenssteuergesetz orientierten Grenzen allerdings nur als grobe Richtwerte anzusehen. Im Einzelfall kann auch bei höherem (Geld-)Vermögen noch Anspruch auf Wohngeld bestehen (BVerwG 5 C 21.12).

Übrigens: Auch wer seine eigene Immobilie bewohnt, kann Wohngeld erhalten – das nennt sich dann Lastenzuschuss. Eventuelle Ansprüche können Sie mit unserem Lastenzuschuss-Rechner ermitteln. Die Wohngeldämter beteiligen sich unter Umständen auch an den Tilgungskosten einer Baufinanzierung.

Schonvermögen bei Hartz IV (Arbeitslosengeld II)

Bei Arbeitslosengeld II ist das Alter der Betroffenen entscheidend. Ein 50-Jähriger darf beispielsweise frei verfügbare Rücklagen in Höhe von (50 x 150 Euro =) 7.500 Euro besitzen und dazu noch 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Darüber hinaus wird allen Hartz-IV-Beziehern ab 15 Jahren ein Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr für Vermögen zur Alterssicherung zugestanden. Für einen 50-Jährigen Alleinstehenden sind dies 37.500 Euro.

Dafür muss allerdings vertraglich ausgeschlossen sein, dass das Geld vor dem Rentenalter zur Verfügung steht. Dazu ist vielfach eine Änderung des Vertrages – meist handelt es sich um eine Lebensversicherung – notwendig. „Eine solche Vertragsänderung sollte allerdings nicht vorsorglich vorgenommen werden“, rät Stefan Naumann von der Debeka, sondern erst dann, wenn der Antrag auf Hartz IV im Raum steht. Wichtig: Zugestanden wird einem Hartz-IV-Bezieher darüber hinaus ein Pkw und „angemessenesWohneigentum.

Schonvermögen bei Arbeitslosengeld und Krankengeld

Arbeitslosengeld und Krankengeld sind Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Tritt der Versicherungsfall ein, so besteht ein Rechtsanspruch hierauf. Weder die Arbeitsagentur noch die Krankenkasse interessiert sich für Ersparnisse und Rücklagen der Betroffenen. Das ändert sich aber beim Antrag auf Hartz IV (sie unten).

Schonvermögen bei Grundsicherung im Alter

Bei der Grundsicherung im Alter ist für einen Alleinstehenden nur ein Geldvermögen bis 5.000 Euro erlaubt, für den Partner kommen ebenfalls 5.000 Euro hinzu. Die Freibeträge sind also weit niedriger als bei Hartz IV.

Tipp: Wer mit 60 beispielsweise eine höhere Lebensversicherung ausbezahlt bekommt und nur eine geringe Rente erwartet, für den lohnt es sich unter Umständen, eine kleine Eigentumswohnung anzuschaffen. Denn Geldvermögen muss vor dem Grundsicherungsbezug erst verbraucht werden, eine kleine angemessene Wohnung darf man aber behalten – wenn man sie selbst nutzt.

Eine (angemessene) Sterbegeldversicherung muss allerdings vor dem Grundsicherungsbezug nicht verwertet (also zu Geld gemacht) werden. Das entschied das Sozialgericht Gießen in einem rechtskräftigen Urteil vom 7. Juni 2016 (Az.: S 18 SO 108/14). Das Gericht befand, das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen, sei Teil des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts. Dies umfasse auch die Dispositionsfreiheit, selbst zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Sorge zu tragen. Man brauche sich nicht auf ein „Armenbegräbnis“ durch den Sozialhilfeträger verweisen zu lassen.