Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?

Die Sozialhilfe ist eine Fürsorgeleistung des Staates, die unter anderem in Form der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ oder als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass der Hilfebedürftige im Rentenalter oder nicht erwerbsfähig ist, also nicht mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten kann.

Was Sie über Sozialhilfe wissen sollten:

Ratgeber Sozialhilfe

In unserem Ratgeber haben wir kurz und knapp alles zum Thema Sozialhilfe  zusammengefasst.

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Das Thema Sozialhilfe wirft viele Fragen auf. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Sozialhilfe für Sie gesammelt.

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So errechnet sich die Sozialhilfe

Für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können, gibt es staatliche Hilfen. Eine davon ist die Sozialhilfe. Sie ist im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Darin ist eine Vielzahl von Leistungen festgeschrieben. Das sind einmal Geldleistungen wie die „Regelbedarfe” und Unterkunft. Zudem springt der Staat mit Sachleistungen ein. Auf dieser Basis können Sozialhilfeberechtigte zum Beispiel Möbel, Kleidungsstücke und therapeutische Hilfsmittel erhalten. Darüber hinaus besteht Anspruch auf Dienstleistungen, etwa die Beratung in Fragen der Sozialhilfe.

Pauschalen wie die Regelbedarfe oder die „Angemessenheitsgrenzen” der Unterkunftskosten bedeuten nicht, dass Sozialämter Einzelschicksalen keine Rechnung tragen. Vielmehr ist der Grundgedanke der individuellen Hilfe gesetzlich verankert. Sozialhilfe richtet sich „nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts” (§ 9 SGB XII).

Der Sozialhilfe-Rechner und die Informationen auf dieser Seite sollen Ihnen helfen, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Wer bekommt überhaupt Sozialhilfe?

Leistungen nach dem SGB XII umfassen „Hilfe zum Lebensunterhalt” (§§ 27 bis 40), „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung” (§§ 41 bis 46) sowie sonstige Hilfen in besonderen Lebensumständen (§§ 47 bis 74). Zu letzteren gehören etwa „Hilfen zur Gesundheit”, „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen” und „Hilfe zur Pflege”.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wie auch die Grundsicherung sind an das Kriterium geknüpft, dass der Hilfebedürftige nicht erwerbsfähig ist. Als erwerbsfähig gilt, wer in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, das 15. Lebensjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Welche dieser Leistungen zugebilligt werden, hängt ab von Lebensalter und Zeithorizont der Erwerbsunfähigkeit.

  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommen Hilfebedürftige, die im Rentenalter sind oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 19 SGB XII).
  • Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt haben Menschen, deren Erwerbsunfähigkeit absehbare Zeit währt; der Zeithorizont reicht von sechs Monaten bis zu drei Jahren. Zu den Leistungsberechtigten zählen nicht zuletzt Jugendliche unter 18 Jahren und Kinder.

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige gelten Regelungen des SGB II, sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das SGB II greift auch, wenn jemand vorübergehend nicht erwerbsfähig ist und mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt lebt. Kinder unter 15 Jahren in solch einer Bedarfsgemeinschaft etwa oder ein Lebenspartner, der längere Zeit nicht mehr arbeiten kann, erhalten Sozialgeld (§19 SGB II).

Die sonstigen Hilfen in besonderen Lebensumständen nach dem SGB XII stehen sowohl erwerbsunfähigen Menschen offen als auch Empfängern von Arbeitslosengeld II.

Sozialhilfe kommt grundsätzlich erst zum Tragen, wenn nichts anderes übrigbleibt. Der „Nachrang der Sozialhilfe” (§ 2 SGB XII) besagt unter anderem, dass Menschen in Notlage vorher alle anderweitigen in Frage kommenden Hilfen beanspruchen müssen. Vorrangig sind Unterhalts- oder Erbansprüche oder Rückforderungen von Schenkungen wegen Verarmung (§ 528 BGB). Und Vorrang haben auch andere Sozialleistungen, beispielsweise von Rentenversicherung, Krankenkasse, Jugendamt, Familienkasse oder Wohngeldamt.

Tipp – Unterhaltspflicht: Seit 1. Januar 2020 gilt das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“. Danach greift der Staat auf Einkommen unterhaltspflichtiger Eltern und Kinder von Menschen, die „Hilfe zur Pflege“ (7. Kapitel des SGB XII) oder andere Leistungen der Sozialhilfe beziehen, erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro zu. Bisher galt die 100.000 Euro-Grenze nur bei der Grundsicherung im Alter (4. Kapitel des SGB XII). Ausgenommen von der neuen Regelung sind Eltern minderjähriger Sozialhilfeempfänger, die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ (3. Kapitel des SGB XII) erhalten. Eltern, deren Kindern Anspruch auf Eingliederungshilfe (5. Kapitel SGB XII) haben, müssen, unabhängig von ihrem Einkommen, keinen Kostenbeitrag mehr leisten.

Regelbedarf

Der Regelbedarf ergibt sich aus dem notwendigen Lebensunterhalt – für das Existenzminimum. Gemeint sind monatliche Ausgaben etwa für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und Hausrat (§ 27a SGB XII). Diese Ausgaben werden pauschal mit Regelsätzen bemessen, differenziert nach sechs sogenannten Regelbedarfstufen. Drei gibt es für Erwachsene, drei für Kinder und Jugendliche.

  • Regelbedarfsstufe 1: für Erwachsene, die allein – alleinstehend oder alleinerziehend – in einer Wohnung leben oder mit anderen Erwachsenen in Wohngemeinschaft; nicht für Lebenspartner (s. Regelbedarfsstufe 2);
  • Regelbedarfsstufe 2: für zwei Erwachsene, die in einer Wohnung als Ehe- oder Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft zusammenleben;
  • Regelbedarfsstufe 3: für Erwachsene, die in einer stationären Einrichtung leben, zum Beispiel in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Altenpflegeheim;
  • Regelbedarfsstufe 4: für Jugendliche ab dem 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
  • Regelbedarfsstufe 5: für Kinder ab dem siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
  • Regelbedarfsstufe 6: für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Höhe der Regelbedarfssätze seit 1. Januar 2020 (Anlage zu §28, SGB XII)

Regelbedarfsstufe
Regelsatz (Euro)
1
432
2
389
3
345
4
328
5
308
6
250

Die Regelbedarfssätze werden jährlich auf Bundesebene angepasst, je nach durchschnittlicher Entwicklung der Preise und Nettolöhne und -gehälter. Die Bundesländer können abweichende Regelsätze bestimmen, und sie können dies auf regionaler Ebene den Trägern der Sozialhilfe einräumen. Beispiel München: Je nach Bedarfsstufe stockt das Sozialamt um zehn bis 21 Euro auf.

Wie Sozialämter den Regelbedarf kalkulieren

Was die Leistungen betrifft, sind die Grundsicherung und die Hilfe zum Lebensunterhalt weitgehend gleich geregelt. In die Kalkulation gehen einzelne Bedarfe ein, für die Pauschalen oder Grenzwerte gelten. Daraus errechnet sich der Gesamtbedarf:

Individueller Regelbedarf

Sozialämter können den Regelsatz individuell für Leistungsberechtigte erhöhen – oder kürzen (§ 27a Abs. 4 SGB XII). Und zwar dann, wenn der tatsächliche Bedarf für voraussichtlich mehr als einen Monat „unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt”. Oder, im anderen Fall, wenn der Regelbedarf „vollständig oder teilweise anderweitig” gedeckt ist. Eine Erhöhung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn jemand Kleidung in Über- oder Untergröße braucht oder auf „Essen auf Rädern” angewiesen ist oder wegen einer Allergie mehr Körperpflegemittel nutzen muss. Grund für eine Kürzung des Regelsatzes kann sein, dass Betroffene Essen kostenlos von Angehörigen oder Nachbarn erhalten. Oder dass Kosten für die Haushaltsenergie bereits zum Teil in der Warmmiete stecken.

Bedarf für Unterkunft

Dafür gibt es keine bundesweiten Pauschalen. Die Sozialämter müssen die Bedarfe in Höhe der „tatsächlichen Aufwendungen” anerkennen, jedoch nur soweit diese angemessen sind (§ 35 Abs. 1 SGB XII).

Als Unterkunftskosten angerechnet werden neben der Kaltmiete Umlagen zum Beispiel für Hausmeister oder Straßenreinigung. Auch Grundsteuer, die der Vermieter anteilig auf die Nebenkosten umlegt, übernimmt das Sozialamt. Nicht dagegen die Kosten für eine Garage oder einen Kfz-Stellplatz. Ebenso unberücksichtigt bleiben Untermietzuschläge und Vergütungen für Möbel und Haushaltsgeräte.

Tipp – Umzug:

Die Behörden tragen die Kosten für die Beschaffung einer anderen Wohnung (§ 35 Abs. 2 SGB XII), vorausgesetzt, ein Umzug ist notwendig – zum Beispiel, weil die Miete zu hoch ist, oder weil im Haus kein Aufzug ist und man nicht mehr Treppen steigen kann, oder weil mehr Wohnraum nötig ist. Der Umzug muss mit dem Amt abgesprochen sein. Übernommen werden können Maklergebühren, Mietkautionen, Mietvorauszahlungen sowie Umzugskosten (z. B. Fahrzeugmiete, Benzinkosten, Kosten für Umzugskartons).

Nicht durchs Netz fallen Hilfebedürftige, die Wohneigentum haben. Laufende Kosten, für die das Amt aufkommt, sind Schuldzinsen, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Instandhaltungskosten (§ 7 Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII). Ausgeschlossen sind in der Regel Tilgungsraten – Sozialhilfe dient nicht der Schuldentilgung und Vermögensbildung. Hingegen sieht die Behörde Wohneigentum unter Umständen als verwertbares Vermögen an (s. Abschnitt: Welches Einkommen und Vermögen zählt?), Verkauf oder Untervermietung sind jedoch Grenzen gesetzt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 SGB XII). Generell rechnet das Sozialamt auf Dauer – für mehr als sechs Monate – keine höheren Unterkunftskosten an als bei Mietern; eine Ungleichbehandlung von Eigentümern und Mietern widerspräche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Was heißt angemessen? Das entscheiden die Sozialhilfeträger je nach örtlichem Wohnungsmarkt. Als Maßstab ziehen sie den Mietspiegel oder Vergleichsmieten von Sozialwohnungen heran. Außerdem machen sie Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße. Im Fall alleinstehender Mieter akzeptieren sie meist 45 bis 50 Quadratmeter, für jeden weiteren Bewohner kommen 15 Quadratmeter oder ein Raum hinzu. Letztlich auschlaggebend ist die Höhe der Unterkunftskosten. Die Angemessenheitsgrenzen (oder Mietobergrenzen) ergeben sich standardmäßig aus der marktüblichen Nettomiete je Quadratmeter multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche. Die Wohnung eines Alleinstehenden kann also durchaus 80 Quadratmeter groß sein, wenn die Quadratmeter-Miete entsprechend niedrig ist.

Bedarfe für Heizung

Ob Mieter oder Eigentümer, Sozialhilfe deckt angemessene Kosten für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung ab (§ 35 Abs. 4 SGB XII). Wird das Warmwasser nicht zentral, sondern zum Beispiel in Boilern in der Wohnung erzeugt, sind die Kosten dafür beim Sozialamt eigens als „Mehrbedarf” zu beantragen (§ 30 SGB XII; s. Abschnitt: Mehrbedarf). Haushalten mit Einzelheizung steht Geld zur Beschaffung von Brennstoffen zu, die voraussichtlich während der Heizperiode benötigt werden.

Was heißt angemessen? Die Behörden sind dazu angehalten, sich bei der Bemessung der Bedarfsgrenzen ähnlich wie bei der Miete ­ am örtlichen Heizspiegel zu orientieren; wo ein solcher nicht zur Verfügung steht, kann der bundesweite Heizspiegel zugrunde gelegt werden (www.heizspiegel.de). Diese Spiegel bündeln Heizkosten pro Quadratmeter und Jahr in vier Kategorien: günstig, mittel, erhöht oder zu hoch. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 14 AS 36/08 R) sind die Schwellenwerte unter zu hoch ausschlaggebend: Das Produkt aus Schwellenwert und Quadratmeterzahl markiert häufig die Kostengrenze, ab der Sozialämter die Angemessenheit anzweifeln.

Spezialfall Grundsicherungsempänger

Spezielle Regelungen gibt es für Grundsicherungsempfänger. Viele wohnen mit Familienangehörigen unter einem Dach und haben mit diesen keinen Mietvertrag, können also ihre Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht belegen. Das Sozialamt ermittelt in solchen Fällen die Bedarfe rechnerisch: Es zieht von den angemessenen Aufwendungen des gesamten Haushalts die Aufwendungen ab, die einem Haushalt mit einer Person weniger angerechnet würden. Der Differenzbetrag steht dem Grundsicherungsempfänger zu (§ 42a Abs. 3 SGB XII). Das gilt unter der Voraussetzung, dass der Betreffende mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung lebt und diese Mieter oder Eigentümer der Wohnung sind.

Beispiel: Herr Müller hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherungen. Er wohnt ohne Mietvertrag zusammen mit Sohn, Schwiegertochter und Enkel in München. Die Mietobergrenze (Bruttokaltmiete) für einen Haushalt mit vier Personen liegt bei 1.189 Euro (seit 1. Oktober 2019). Für einen Dreipersonenhaushalt gelten höchstens 1.055 Euro als angemessen. Herr Müller bekommt vom Sozialamt den Differenzbetrag, 134 Euro, für Unterkunft. Der Bedarf für Heizung wird entsprechend errechnet.

Grundsicherungsempfänger in einem Altenwohnheim oder einer anderen stationären Einrichtung haben Anspruch auf Leistungen in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes in ihrer Gegend (§42 SGB XII).

Mehrbedarfe

Der Staat zahlt zu den Regelbedarfssätzen monatliche Zuschläge an Hilfebedürftige, die behindert, schwanger oder alleinerziehend sind oder aus gesundheitlichen Gründen einer speziellen Ernährung bedürfen (§ 30 SGB XII). Trifft mehreres zusammen, addieren sich diese Zuschläge. Die Summe der Mehrbedarfe darf aber den Regelbedarfssatz nicht übersteigen; davon ausgenommen ist ein höherer Wert bedingt durch Mehrbedarf zur Warmwassererzeugung (s. Abschnitt: Bedarfe für Heizung). So sind die Mehrbedarfe bemessen:

  • für Menschen, die eine Regelaltersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung (SGB VI) beziehen und die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben: 17 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe;
  • für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe;
  • für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren: 36 Prozent (155,52 Euro) der Regelbedarfsstufe 1; für Alleinerziehende bei anderen Konstellationen: für jedes Kind 12 Prozent (51,84 Euro) der Regelbedarfsstufe 1, insgesamt höchstens 60 Prozent (259,20 Euro) dieser Regelbedarfsstufe;
  • für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII) erhalten: 35 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe. Die Eingliederungshilfe zielt auf angemessene Schulbildung, schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf, Ausbildung für sonstige angemessene Tätigkeiten.
  • für Menschen, deren Gesundheitszustand eine kostenaufwendige Ernährung notwenig macht: je nach Erkrankung 10 bis 20 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Wer beispielsweise an Krebs oder multipler Sklerose leidet, hat Anspruch auf 43,20 Euro monatliche Krankenkostzulage. Bei Zöliakie oder Niereninsuffizienz mit Dialysebehandlung sind es 86,40 Euro. Keine Zulage gewährt wird in der Regel bei Krankheiten wie Gicht, Diabetes mellitus oder Neurodermitis;
  • in Haushalten mit dezentraler, eigener Warmwassererzeugung für jeden Sozialhilfeempfänger entsprechend seiner Regelbedarfsstufe: 2,00 Euro (Regelbedarfsstufe 6) bis 9,94 Euro (Regelbedarfsstufe 1) – umgerechnet 0,8 bis 2,3 Prozent der Regelsätze (§ 30 Abs. 7 SGB XII).

Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung rechnen die Behörden dem Bedarf zum notwendigen Lebensunterhalt zu (§ 32 SGB XII). Sie werden übernommen, „soweit sie das um Absetzbeträge […] bereinigte Einkommen übersteigen” (s. Abschnitt: Welches Einkommen und Vermögen zählt?). Und sofern sie angemessen sind, was bei gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung stets so gesehen wird. Bei Beiträgen zur privaten Krankenversicherung trifft dies auf den Basistarif – für Hilfebedürftige verringert sich der Versicherungsbeitrag um die Hälfte (§ 152 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz) –, den Standardtarif oder einen vergleichbaren Tarif zu. Entsprechendes gilt für Beiträge zur privaten Pflegeversicherung.

In der Kalkulation des Gesamtbedarfs zum Lebensunterhalt schlagen sich die Versicherungsbeiträge entweder direkt als Plus nieder. Oder sie verringern das anrechenbare Einkommen – etwa Abzüge von der Rente, die unmittelbar an die Krankenkasse überwiesen werden.

Für Sozialhilfeempfänger, die keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse beziehungsweise Absicherungspflicht in der privaten Krankenkasse unterliegen, gibt es „Hilfen zur Gesundheit” (§§ 47 bis 52 SGB XII). Das sind all jene, die seit Langem (Stichtage: 1. April 2007 bzw. 1. Januar 2009) ohne Unterbrechung Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, „Eingliederungshilfe” oder „Hilfe zur Pflege” beziehen.

Bedarfe für die Vorsorge

Anerkannt werden auch Kosten für die Alterssicherung (§ 33 SGB XII), darauf besteht jedoch kein Anspruch. Ob beziehungsweise welche Vorsorgeleistungen berücksichtigt werden, ist Ermessenssache. Ziel ist es, Hilfebedürftigkeit im Alter zu vermindern. Die Ämter wägen ab, in welchem Verhältnis Kostenübernahme und später gegebenenfalls geringere Sozialleistungen stünden. Grundsätzlich zählen können Beiträge:

  • zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
  • zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • „Riester-Rente”,
  • „Rürup-Rente”.

Überdies kommen Sozialämter für eine Sterbegeldversicherung auf, die die Kosten einer einfachen Bestattung deckt. Bedingung ist, dass die Police schon vor längerer Zeit abgeschlossen wurde – nicht erst kurz vor dem Antrag auf Sozialhilfe.

Die Kosten für Altersvorsorge können – wie bei der Kranken- und Pflegeversicherung – direkt vom Amt getragen oder vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden; bei Abzug steigt entsprechend der Leistungsanspruch.

Bedarfe für Bildung und Teilhabe

Bei den Bedarfen für Bildung und Teilhabe geht es um Hilfen für Kinder und Jugendliche im Schulleben und in der Freizeit (§ 34 SGB XII). Es gibt Leistungen für Schulausflüge, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Nachhilfe, Mittagsverpflegung sowie für Sport, Musikunterricht oder andere, für die Entwicklung junger Menschen wichtige Aktivitäten. Je nachdem, wozu das Geld dient, gewähren die Ämter Pauschalen oder kommen für die individuellen Kosten komplett auf.

Dies in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen; Sach- oder Dienstleistung bedeutet entweder einen personalisierten Gutschein oder eine Direktzahlung – zum Beispiel an den Sportverein. Alle Leistungen, außer jene für den Schulbedarf, müssen eigens beantragt werden (§ 34 a SGB XII). Die Leistungen im Überblick:

Bedarf
Leistungsbetrag
Form der Leistung
Schulausflüge
individuell
Sach- oder Dienstleistung
Schulbedarf (Lernmaterialien)
150 Euro jährlich
Geldleistung
Schülerbeförderung (Fahrtkosten)
individuell
Geldleistung
Lernförderung, Nachhilfe
individuell
Sach- oder Dienstleistung
Mittagsverpflegung (Schule und Kita)
individuell
Sach- oder Dienstleistung
„Teilhabe” (Sport, Musik, Vereine etc.)
15 Euro monatlich
Sach- oder Dienstleistung

Der Gesetzgeber hat mit dem „Starke-Familien-Gesetz“, das am 1. August 2019 in Kraft trat, Leistungen erhöht. Für Schuldbedarf gibt es jetzt 150 Euro pro Jahr (vorher: 100 Euro), für entwicklungsfördernde Freizeitaktivitäten monatlich 15 Euro (vorher: 10 Euro). Bei der Schülerbeförderung und gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ist der Eigenanteil weggefallen. Leistungen für die Lernförderung sind nicht an die Bedingung geknüpft, dass das Kind versetzungsgefährdert ist – auch an Schulen, an denen Kinder nicht sitzenbleiben können, springt der Staat ein.

Einmalige Bedarfe

Sie stehen für einen finanziellen Spielraum jenseits der Regelbedarfssätze und Mehrbedarfszuschläge. Der eröffnet sich nur zu bestimmten Zwecken (§ 31 SGB X II).

Einmalige Hilfen leisten die Ämter für:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten;
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt;
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Dass Geld für die Erstausstattung einer Wohnung bewilligt wird, kommt in wenigen Fällen in Betracht; beispielsweise nach einem Wohnungsbrand oder für Menschen, die aus dem Gefängnis kommen. Ähnlich verhält es sich bei Bekleidung. Die einmalige Hilfe bei Schwangerschaft schließt Umstandskleidung und die gesamte Erstausstattung für das Kind ein, auch den Kinderwagen.

Rechnung getragen wird einmaligen Bedarfen meist mit Pauschalen. Das Geld sollte man unbedingt vor dem Einkauf beantragen. Wer mit der Einkaufsrechnung zum Sozialamt geht, riskiert, auf den Kosten sitzen bleiben.

Tipp – kein Regelbedarf?

Geld erhalten auch Hilfebedürftige, denen keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden. Wenn das Einkommen ein wenig zu hoch ist für die Bewilligung eines Regelsatzes, aber nicht reicht, um einmalige Bedarfe aus der eigenen Tasche zu bezahlen, hilft das Sozialamt aus (§ 31 Abs. 2 SGB X II). In dessen Ermessen liegt es, einen Eigenanteil festzusetzen. Dieser beträgt in der Regel das Siebenfache der Differenz zwischen einmaligem Bedarf und Einkommen (Beispiel: Eine Alleinerziehende mit zwei Kindern beantragt einmalige Beihilfe in Höhe von 180 Euro; das anrechenbare Einkommen beläuft sich auf 1.890 Euro, der errechnete Bedarf zum Lebensunterhalt 1.880,27 Euro. Der Eigenanteil beträgt 68,11 Euro (=9,73 Euro x 7)).

Welches Einkommen und Vermögen zählt?

Nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) müssen sich hilfebedürftige Menschen Einkommen und Vermögen auf den Bedarf anrechnen lassen. Um Leistungen zu erhalten, muss man daher zuvor, salopp gesagt, die Hosen herunterlassen.

Zum Einkommen, das es offenzulegen gilt, zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 82 SGB XII). Unter anderem sind das:

  • Arbeitslohn, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Renten, Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Unterhaltszahlungen (auch freiwillige), Krankengeld, Kapitaleinkünfte, Sachbezüge (Naturalien).

Nicht zum Einkommen gerechnet werden:

  • Leistungen nach dem SGB XII, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (für Kriegsopfer und Hinterbliebene), Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung), Arbeitsförderungsgeld (§ 59 SGB XII).

Auch nicht mitgezählt werden Einnahmen aus nebenberuflichen Übungsleitertätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen und Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von 200 Euro.

Einkommen für die Kalkulation der Sozialhilfe

Vom monatlichen Einkommen sind gegebenenfalls abzuziehen (§ 82 Abs. 2 SGB XII):

  • Lohn-, Einkommen-, Kirchensteuer;
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung;
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind (z. B.: Haftpflicht- oder Sterbegeldversicherung); zudem geförderte Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Einkommensteuergesetz);
  • Ausgaben für die Arbeit (z.B.: Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden.); für Arbeitsmittel kann ein monatlicher Pauschbetrag in Höhe von 5,20 Euro geltend gemacht werden (§ 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung zu § 82 SGB XII).

Ferner gibt es einen Freibetrag für Bezieher von Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, die einige Stunden in der Woche arbeiten: 30 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, bleiben beim Sozialamt anrechnungsfrei. Wer in einer Werkstatt für Behinderte arbeitet, hat einen Freibetrag in Höhe eines Achtels der Regelbedarfsstufe 1 plus 50 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Entgelts.

Beispiel: Frau Meyer hat nach Abzug von Steuern, Versicherungsbeiträgen und Ausgaben für die Arbeit ein Einkommen in Höhe von 390 Euro. Der Freibetrag (30 Prozent von 390) beläuft sich dann auf 117 Euro. 273 Euro rechnet das Amt auf die Sozialleistungen an.

Menschen mit Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt, die per Riester- oder Rürup-Police fürs Alter vorsorgen, können einen Sockelbetrag von 100 Euro nutzen, hinzu kommen noch 30 Prozent der Zusatzrente, die diesen Betrag übersteigt. Maximal freigestellt sind 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (216 Euro) (§ 82 Abs. 4 SGB XII).

Für Erwerbstätige, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege beziehen, gilt ein Freibetrag auf Erwerbseinkommen in Höhe von 40 Prozent des Bruttobetrags; er darf jedoch nicht mehr ausmachen als 65 Prozent der Regebedarfsstufe 1 (281 Euro) (§ 82 Abs. 6 SGB XII).

Anrechenbares Vermögen

Keine Regel ohne Ausnahme, sagt der Volksmund. Und hat in dem Fall recht: „Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen”, heißt es in Paragraf 90 des SGB XII. Doch – auch das schreibt der Gesetzgeber vor ­– damit Sozialhilfe bewilligt wird, muss man nicht zu Geld machen oder einsetzen:

  • Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis 5.000 Euro; dieses Schonvermögen wird jedem Volljährigen und jedem alleinstehenden Minderjährigen zuerkannt; 500 Euro jedem minderjährigen Kind, das im elterlichen Haushalt lebt;
  • angemessenen Hausrat; die Behörden orientieren sich am bisherigen Status quo, der bleibt in der Regel, wie er war, außer in der Wohnung sind zum Beispiel wertvolle Gemälde oder kostbare Teppiche;
  • Familien- und Erbstücke, deren Verkauf für den Hilfesuchenden oder dessen Familie eine besondere Härte bedeuten würde;
  • Gegenstände, die für Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (z. B.: Werkzeug, Büromöbel, Fachliteratur);
  • Gegenstände zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse, sofern deren Besitz nicht Luxus ist (z. B. Klavier)
  • Vermögen, das auf öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes beruht (z. B. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz für Vertriebene);
  • Vermögen einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge – Riester- oder Rürup- Rente; verschont bleibt auch das in der Auszahlungsphase insgesamt bereitstehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder andere regelmäßige Leistung erfolgt;
  • Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks, soweit dieses Wohnzwecken behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen dient;
  • ein angemessenes Hausgrundstück, das der Hilfebedürftige allein oder mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt; als Hausgrundstücke zählen auch Eigentumswohnungen; ob ein Hausgrundstück angemessen ist, hängt ab von der Zahl der Bewohner und dem Wohnbedarf (bei Pflegebedürftigen oder Behinderten ist dieser möglicherweise größer); überdies spielen Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Gebäudes sowie der Grundstückswert eine Rolle; Größenvorgaben:
  • Haus mit einer Wohnung: bis 130 Quadratmeter,
  • Haus mit zwei Wohnungen: bis 200 Quadratmeter,
  • Eigentumswohnung: bis 120 Quadratmeter,
  • Grundstück in der Stadt: bis 500 Quadratmeter,
  • Grundstück auf dem Land: bis 800 Quadratmeter.

Egal, ob überhaupt und wie viel Vermögen vorhanden ist, das Sozialamt will es in jedem Fall genau wissen. Kontoauszüge, Depotauszüge, Sparbücher, Besitzurkunden und alle anderen relevanten Unterlagen müssen vorgelegt werden. Immer wieder zu Auseinandersetzungen kommt es wegen Pkws. Sozialhilfeempfänger dürfen ein Auto in der Regel nur behalten, wenn es für berufliche Zwecke dringend notwendig ist. Antragsteller mit eigenem Pkw, die keiner Arbeit nachgehen, müssen belegen können, woher die Mittel für die Anschaffung und den Unterhalt stammen. Andernfalls geraten sie leicht in Verdacht, dass sie Einnahmequellen verschweigen oder Vermögen verbergen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Sozialhilfe

Sozialhilfe erhalten hilfebedürftige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Sie kommt grundsätzlich erst zum Tragen, wenn nichts anderes übrigbleibt. Vorrang haben andere Sozialleistungen und auch Unterhaltsansprüche.

Es gibt verschiedene Formen der Sozialhilfe. Meist wird sie als „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ gezahlt. Es gibt aber auch die „Hilfe zum Lebensunterhalt“, „Hilfen zur Gesundheit“, „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“, „Hilfe zur Pflege“, „Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ und die „Hilfe in anderen Lebenslagen“.

Bei der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt sind Alter und Erwerbsunfähigkeit entscheidend. Hilfebedürftige, die im Rentenalter oder erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“. Erwerbsunfähig bedeutet, dass sie nicht in der Lage sind, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. „Hilfe zum Lebensunterhalt“ kann bekommen, wer befristet voll erwerbsgemindert ist oder in einer stationären Einrichtung lebt.

Wer erwerbsfähig, also in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten, an den richtet sich Hartz IV. Wer befristet voll erwerbsgemindert ist oder in einer stationären Einrichtung wie beispielsweise einem Pflegeheim lebt, kann Sozialhilfe in Form der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ bekommen. Hilfebedürftige, die im Rentenalter oder erwerbsunfähig sind, haben Anspruch auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“.

Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich unter anderem nach dem Regelbedarf, der für Erwachsene zwischen 345 und 432 Euro liegt, dem Bedarf für Unterkunft, dem Bedarf für Heizung und weiteren Bedarfssätzen. So wird beispielsweise für Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderung ein Mehrbedarf einkalkuliert. Für Kinder und Jugendliche gibt es zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Wie hoch Ihr individueller Anspruch ausfällt, können Sie ganz einfach mit unserem Sozialhilfe-Rechner ermitteln.

Bei den Wohnkosten gibt es keine Pauschalen. Die Sozialämter müssen die tatsächlichen Kosten übernehmen – sofern diese angemessen sind. Ob die Kosten für eine Wohnung angemessen sind, hängt vom örtlichen Mietniveau ab. Maßstab hierfür ist zum Beispiel der Mietspiegel. Bei alleinstehenden Mietern akzeptieren die Sozialämter meist eine Wohnungsgröße von 45 bis 50 Quadratmetern, für jeden weiteren Bewohner kommen 15 Quadratmeter oder ein Raum hinzu. Ist die Miete aber entsprechend niedrig, kann auch eine 80 Quadratmeter große Wohnung für einen Alleinstehenden in Ordnung sein.

Um Sozialhilfe zu beantragen, wenden Sie sich an Ihr örtliches Sozialamt. In manchen Fällen kann es sein, dass es Sie an einen überörtlichen Träger verweist.

Um Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten , müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Das Sozialamt ist zur Beratung verpflichtet, es kann Ihnen auch Möglichkeiten aufzeigen, an die Sie bislang möglicherweise noch gar nicht gedacht haben. Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie verschiedene Unterlagen mitbringen. Neben Ihrem Ausweis sind dies zum Beispiel Ihr Rentenbescheid oder Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Vermögensnachweise, der Mietvertrag, Versicherungspolicen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Scheidungsurteil und Unterhaltstitel sowie Ihr Sozialversicherungsausweis. Gegebenenfalls benötigen Sie auch ein ärztliches Attest oder Ihren Mutterpass. Sozialhilfe erhalten Sie notfalls auch direkt am Tag des Antrags als Vorschuss.

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